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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Grundsätze
Der Transportauftrag sowie
dessen Bestimmungen bezieht sich auf Transporte
im Inland und im europäischen Ausland sowie auf die damit verbundenen
Rechte und Plichten
für den Auftraggeber. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen
für Tiertransporte (TierSchTrV) in ihrer jeweils gültigen Fassung, an
welche sich der Auftrag-nehmer gebunden hält.
§ 2
Transportdurchführung
Die Fahrzeuge des
Auftragnehmers sind eigens für die Beförderung von Pferden konstruiert.
Der Auftragnehmer entscheidet über den Einsatz eines zweiten Fahrers, oder
sonstigen
Personals. Hierdurch anfallende Aufwendungen trägt der Auftraggeber.
§ 3 Verladen u. Entladen
Das Be- und Entladen sowie
der Transport geschieht grundsätzlich in Verantwortung und auf
Risiko des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die während des Be- und
Entladevorganges sowie währenddes Transportes am Pferd oder durch das
Pferd entstehen nur dann, wenn ihm oder seinem Transportführer Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Auftragnehmerbzw.
der Transportführer kann auf Wunsch zur Be- oder Entladung seine Hilfe zur
Verfügungstellen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet oder für bei
seiner Hilfetätigkeit entstehendenSchäden haftbar zu machen. Er hat jedoch
die Verkehrsicherheit im Fahzeug sicherzustellen,seinen Anweisungen ist
Folge zu leisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet,, im Falle seiner Abwesenheit zur Be-
und Entladung Personen seines Vertrauens zu benennen, welche diese
Tätigkeit am Be- und Entladeort grundsätzlich ohne Mitwirkung des
Transporteurs und ohne ungebührlichen Verzug durchführen.
Im weiteren gelten hier die Bestimmungen des § 6 "Verpflichtungen des
Auftraggebers".
§ 4 Gültigkeit
Diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen liegen allen Transportaufträgen zugrunde. Andere
Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, sowie nicht zwingende
Vorschriften oder gesonderte Abmachungen entgegenstehen. Abweichende
Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall
schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien gegengezeichnet
wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung auch andere
Unternehmer, die den gleichen Zweck ebenso fürsorlich erfüllen,
einzusetzen, wenn dem Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen.
§ 5 Behördliche
Genehmigungen
Gebühren und Kosten
behördlicher Aufwendungen, oder entstanden durch behördliche Auflagen,
sowie Begleitgebühren oder sonstige angeordnete Sicherheitsvorkehrungen
trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Insbesondere gilt dies bei Einfuhr oder Ausfuhr eines Pferdes/mehrerer
Pferde über Landesgrenzen. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige
Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Unterlagen und die Erwirkung
der erforderlichen Genehmigungen.
§ 6 Verpflichtungen des
Auftraggebers
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, dem Auftragnehmer ordnungsgemäße Angaben über den
Ver-ladeort, das Fahrziel zu übermitteln. Der Auftragnehmer wird die
Fahrstrecke prüfen, ggf. auf Hindernisse, Umleitungen etc. aufmerksam
machen sowie die voraussichtlich anfallenden Fahrkilometer auf Basis der
Angaben des Auftraggebers unter Einsatz eines Internetrouten-planers
ermitteln.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd auf den
bevorstehenden Transport vorzubereiten. Hierzu gehört am Transporttag auch
die Reduzierung der Futtermenge (kein Kraftfutter!!!) sowie der Verzicht
auf jegliche Form der Sedierung ohne vorherige Absprache mit dem
Auftragnehmer.
Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd an keiner
Krankheit leidet und auch ohne sonstige Nachteile transportgeeignet ist.
Der Auftragnehmer ist im Falle jeder Erkrankung des zu transportierenden
Tieres in veterinärmedizinischem Sinne hiervon unverzüglich und umfassend
zu unterrichten; dies gilt insbesondere auch bei Auftreten der Erkrankung
bis zwei Wochen nach Durchführung des Transportes. In medizinischem
Notfall kann in gemeinsamer Absprache von der o.a. Anweisung ausnahmsweise
Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten Pferdes
liegt ausschließlich bei Auftragnehmer. In diesem Falle wird grundsätzlich
jede Haftung für alle entstehenden Schäden seitens des Auftragnehmers
ausgeschlossen. Schäden, die während dieser Art von Transporten bedingt
durch deren besondere Natur an Eigentum und Gesundheit des Auftrag-
nehmers bzw. seines Frachtführers oder Dritten entstehen, trägt der
Auftraggeber.
Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd
haftpflichtversichert ist und das der übliche Impfschutz gegeben ist.
Beides ist im Zweifelsfalle anhand versicherungstechnischer bzw.
veterinärmedizinischer Unterlagen nachzuweisen.
Bestehen begründete Zweifel an der Transporteignung des Pferdes, so
unterliegt die Entscheidung über die Durchführung des Transportes allein
dem Auftragnehmer; im Zweifelsfalle kann von ihm zu Lasten des
Auftraggebers ein Veterinärmediziner zu Rate gezogen werden.
Für jedes zu transportierende Pferd ist gemäß Gesetzgebung dem
Auftragnehmer bzw. seinem Transportführer ein gültiger Equidenpass
auszuhändigen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd zum
vereinbarten Zeitpunkt bereitzuhalten, so dass dem Auftragnehmer keine in
unangemessener Form anfallenden Wartezeiten entstehen.
§ 7 Rechnungen und
Zahlungspflicht
Rechnungen des
Auftragnehmers werden bei Abschluß des Transportes gestellt.
Wird die vereinbarte Zahlung verweigert oder unangemessen verzögert, so
hat der Auftragnehmer das Recht, über das transportierte Gut bis zur
Zahlung des vereinbarten Betrages zu verfügen.
Hierzu wird der Auftragnehmer das transportierte Gut an einen angemessenen
Ort für den Auf-traggeber kostenpflichtig unterbringen, bis die Zahlung
erfolgt.
Bei Einwirkung von unvorhersebaren Ereignissen, die zur Ausführung von
weiteren Leistungen führen (z.B. ungeplante Verlängerung der
Transportstrecke, zusätzliche Tierarztkosten) trägt der Auftraggeber die
Kosten, wenn diese Leistungen im Sinne des Pferdesunabdingbar sind.
Steht der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer wegen ausstehender
Zahlungen in Zahlungsverzug, so erwirbt der Auftragnehmer gegenüber dem
Auftraggeber, ein Pfandrecht am transportierten Gut sowie an evtl.
interlegten Ausrüstungsgegenständen aus dem Eigentum des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist befugt, das in seiner Obhut befindliche Gut aus dem
Eigentum des Auftraggebers zu veräußern, wenn dieser auch nach dreimaliger
schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von
vier Wochen nachgekommen ist. Der Verkauf erfolgt dann nach den für das
Pfandrecht geltenden Vorschiften des BGB.
Der Pferdebesitzer bzw.
Auftraggeber akzeptiert unsere AGB's mit Erteilung seines Auftrages.
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