Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundsätze

Der Transportauftrag sowie dessen Bestimmungen bezieht sich auf Transporte
im Inland und im europäischen Ausland sowie auf die damit verbundenen Rechte und Plichten
für den Auftraggeber. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
für Tiertransporte (TierSchTrV) in ihrer jeweils gültigen Fassung, an welche sich der Auftrag-nehmer gebunden hält.

 

§ 2 Transportdurchführung

Die Fahrzeuge des Auftragnehmers sind eigens für die Beförderung von Pferden konstruiert.
Der Auftragnehmer entscheidet über den Einsatz eines zweiten Fahrers, oder sonstigen 
Personals. Hierdurch anfallende Aufwendungen trägt der Auftraggeber.

 

§ 3 Verladen u. Entladen

Das Be- und Entladen sowie der Transport geschieht grundsätzlich in Verantwortung und auf 
Risiko des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die während des Be- und Entladevorganges sowie währenddes Transportes am Pferd oder durch das Pferd entstehen nur dann, wenn ihm oder seinem Transportführer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Auftragnehmerbzw. der Transportführer kann auf Wunsch zur Be- oder Entladung seine Hilfe zur Verfügungstellen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet oder für bei seiner Hilfetätigkeit entstehendenSchäden haftbar zu machen. Er hat jedoch die Verkehrsicherheit im Fahzeug sicherzustellen,seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet,, im Falle seiner Abwesenheit zur Be- und Entladung Personen seines Vertrauens zu benennen, welche diese Tätigkeit am Be- und Entladeort grundsätzlich ohne Mitwirkung des Transporteurs und ohne ungebührlichen Verzug durchführen.
Im weiteren gelten hier die Bestimmungen des § 6 "Verpflichtungen des Auftraggebers".

 

§ 4 Gültigkeit

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Transportaufträgen zugrunde. Andere Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, sowie nicht zwingende Vorschriften oder gesonderte Abmachungen entgegenstehen. Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien gegengezeichnet wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung auch andere Unternehmer, die den gleichen Zweck ebenso fürsorlich erfüllen, einzusetzen, wenn dem Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen.

 

§ 5 Behördliche Genehmigungen

Gebühren und Kosten behördlicher Aufwendungen, oder entstanden durch behördliche Auflagen, sowie Begleitgebühren oder sonstige angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Insbesondere gilt dies bei Einfuhr oder Ausfuhr eines Pferdes/mehrerer Pferde über Landesgrenzen. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Unterlagen und die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen.

 

§ 6 Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ordnungsgemäße Angaben über den Ver-ladeort, das Fahrziel zu übermitteln. Der Auftragnehmer wird die Fahrstrecke prüfen, ggf. auf Hindernisse, Umleitungen etc. aufmerksam machen sowie die voraussichtlich anfallenden Fahrkilometer auf Basis der Angaben des Auftraggebers unter Einsatz eines Internetrouten-planers ermitteln.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd auf den bevorstehenden Transport vorzubereiten. Hierzu gehört am Transporttag auch die Reduzierung der Futtermenge (kein Kraftfutter!!!) sowie der Verzicht auf jegliche Form der Sedierung ohne vorherige Absprache mit dem Auftragnehmer.
Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd an keiner Krankheit leidet und auch ohne sonstige Nachteile transportgeeignet ist. Der Auftragnehmer ist im Falle jeder Erkrankung des zu transportierenden Tieres in veterinärmedizinischem Sinne hiervon unverzüglich und umfassend zu unterrichten; dies gilt insbesondere auch bei Auftreten der Erkrankung bis zwei Wochen nach Durchführung des Transportes. In medizinischem Notfall kann in gemeinsamer Absprache von der o.a. Anweisung ausnahmsweise Abstand genommen werden. 
Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten Pferdes liegt ausschließlich bei Auftragnehmer. In diesem Falle wird grundsätzlich jede Haftung für alle entstehenden Schäden seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen. Schäden, die während dieser Art von Transporten bedingt durch deren besondere Natur an Eigentum und Gesundheit des Auftrag- nehmers bzw. seines Frachtführers oder Dritten entstehen, trägt der Auftraggeber.
Der  Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd haftpflichtversichert ist und das der übliche Impfschutz gegeben ist. Beides ist im Zweifelsfalle anhand versicherungstechnischer bzw. veterinärmedizinischer Unterlagen nachzuweisen.
Bestehen begründete Zweifel an der Transporteignung des Pferdes, so unterliegt die Entscheidung über die Durchführung des Transportes allein dem Auftragnehmer; im Zweifelsfalle kann von ihm zu Lasten des Auftraggebers ein Veterinärmediziner zu Rate gezogen werden.
Für jedes zu transportierende Pferd ist gemäß Gesetzgebung dem Auftragnehmer bzw. seinem Transportführer ein gültiger Equidenpass auszuhändigen. 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzuhalten, so dass dem Auftragnehmer keine in unangemessener Form anfallenden Wartezeiten entstehen.

 

§ 7 Rechnungen und Zahlungspflicht

Rechnungen des Auftragnehmers werden bei Abschluß des Transportes gestellt.
Wird die vereinbarte Zahlung verweigert oder unangemessen verzögert, so hat der Auftragnehmer das Recht, über das transportierte Gut bis zur Zahlung des vereinbarten Betrages zu verfügen.
Hierzu wird der Auftragnehmer das transportierte Gut an einen angemessenen Ort für den Auf-traggeber kostenpflichtig unterbringen, bis die Zahlung erfolgt.
Bei Einwirkung von unvorhersebaren Ereignissen, die zur Ausführung von weiteren Leistungen führen (z.B. ungeplante Verlängerung der Transportstrecke, zusätzliche Tierarztkosten) trägt der Auftraggeber die Kosten, wenn diese Leistungen im Sinne des Pferdesunabdingbar sind.
Steht der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer wegen ausstehender Zahlungen in Zahlungsverzug, so erwirbt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, ein Pfandrecht am transportierten Gut sowie an evtl. interlegten Ausrüstungsgegenständen aus dem Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist befugt, das in seiner Obhut befindliche Gut aus dem Eigentum des Auftraggebers zu veräußern, wenn dieser auch nach dreimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von vier Wochen nachgekommen ist. Der Verkauf erfolgt dann nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschiften des BGB.

Der Pferdebesitzer bzw. Auftraggeber akzeptiert unsere AGB's mit Erteilung seines Auftrages.